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Das Wort „Ehegattennachzug“ ist etwas missverständlich. Denn es geht dabei in erster Linie nicht nur um den „Nachzug“ aus dem Ausland, sondern insbesondere um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft vom Inland aus.

Es geht also um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ausländerin oder ein Ausländer von einer deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum zum Ehegattennachzug oder von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt werden kann.

Dabei unterscheidet das Aufenthaltsgesetz zwischen dem Ehegattennachzug zu Ausländern und dem Ehegattennachzug zu Deutschen.

Der Ehegattennachzug zu einer Ausländerin oder einem Ausländer ist geregelt in § 30 des Aufenthaltsgesetzes. Wenn die Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachug. Sind einzelne Voraussetzungen nicht erfüllt, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob eine Ausnahmeregelung des § 30 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder des § 30 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt ist.

§ 30 Absatz 3 und Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes enthalten Sonderregelungen.

Weiterhin muss gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

Der Ehegattennachzug zu einer Deutschen oder einem Deutschen ist geregelt in § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes. Einzige Voraussetzung ist hier, dass der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Sowohl beim Ehegattennachzug zu einer Ausländerin / einem Ausländer als auch bei Ehegattennachzug zu einer Deutschen / einem Deutschem ist nicht ausreichend, dass eine rechtswirksame Ehe geschlossen ist. Die Ehe darf zudem nicht ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden sein, um dem einen Ehegatten ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu verschaffen. Geregelt ist dies in § 27 Absatz 1a Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes. Umgangssprachlich spricht man in diesen Fällen von einer „Scheinehe„.